• SUISSIMAGE, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken

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    Handelsregister-Nr.: CH-035.5.014.140-9
    Branche: Erbringung von Leasingdienstleistungen (immaterielle Vermögensgegenstände)

    Meldungen

    SHAB 230323/2023 - 23.03.2023
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: HR02-1005707223, Handelsregister-Amt Bern, (36)

    SUISSIMAGE, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken, in Bern, CHE-105.996.839, Genossenschaft (SHAB Nr. 124 vom 01.07.2019, Publ. 1004663421).

    Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
    Frei, Corinne, von Lausanne, in Lausanne, mit Einzelprokura.

    Eingetragene Personen neu oder mutierend:
    Mäder-Garamvölgyi, Anna, von Köniz, in Wabern (Köniz), Präsidentin der Verwaltung, mit Einzelunterschrift [bisher: Präsidentin, mit Einzelunterschrift];
    Höhn, Marcel, von Horgen, in Zürich, Vizepräsident der Verwaltung, mit Einzelunterschrift [bisher: von Hirzel, Vizepräsident, mit Einzelunterschrift];
    Rihs, David, von Safnern, in Coppet, Vizepräsident der Verwaltung, mit Einzelunterschrift [bisher: Mitglied der Verwaltung, ohne Zeichnungsberechtigung];
    Buhler, Michel, von La Chaux-de-Fonds, in Carouge GE, Mitglied der Verwaltung, ohne Zeichnungsberechtigung [bisher: Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung];
    Howald, Daniel, von Basel, in Brissago, Mitglied der Verwaltung, ohne Zeichnungsberechtigung [bisher: Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung];
    Loebell Rechsteiner, Irene, von Zürich, in Zürich, Mitglied der Verwaltung, ohne Zeichnungsberechtigung [bisher: Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung];
    Mona, Caterina, von Quinto, in Zürich, Mitglied der Verwaltung, ohne Zeichnungsberechtigung [bisher: Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung];
    Chiquet, Karin, von Lauperswil, in Heimberg, Mitglied der Geschäftsleitung, mit Kollektivunterschrift zu zweien;
    Hettich, Martin, von Zürich, in Bern, Mitglied der Geschäftsleitung, mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: ohne eingetragene Funktion, mit Kollektivprokura zu zweien];
    Lehmann, Annette Miriam, von Merishausen, in Bern, Mitglied der Geschäftsleitung, mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: ohne eingetragene Funktion, mit Kollektivprokura zu zweien].

    SHAB 190701/2019 - 01.07.2019
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: HR02-1004663421, Handelsregister-Amt Bern, (36)

    SUISSIMAGE, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken, in Bern, CHE-105.996.839, Genossenschaft (SHAB Nr. 150 vom 07.08.2017, Publ. 3682091).

    Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
    Calderon, Daniel, von Genf und Freiburg, in Genf, Vizepräsident, mit Einzelunterschrift;
    Baier, Lionel, von Prilly, in Lausanne, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung;
    Lutz, Gertrud Franzisca, von Medel (Lucmagn), in Zürich, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung;
    Schweizer, Werner, von Oensingen, in Zürich, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung.

    Eingetragene Personen neu oder mutierend:
    Castelli, Niccolò, von Melide, in Lugano, Mitglied der Verwaltung, ohne Zeichnungsberechtigung;
    Lusser, Francine, von Altdorf (UR), in Genève, Mitglied der Verwaltung, ohne Zeichnungsberechtigung;
    Monnard, Pierre, von Attalens, in Thalwil, Mitglied der Verwaltung, ohne Zeichnungsberechtigung;
    Rossi, Corinne, von Riva San Vitale, in Zürich, Mitglied der Verwaltung, ohne Zeichnungsberechtigung.

    SHAB 182/2017 - 20.09.2017
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: 3761563, Handelsregister-Amt Zürich

    EINMALIGE VERÖFFENTLICHUNG
    SUISA PROLITTERIS SSA SUISSIMAGE SWISSPERFORM: Gemeinsamer Tarif 3a Die Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten hat mit Beschluss vom

  • November 2016 den Gemeinsamen Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik) genehmigt. Der Tarif wird nachstehend in deutscher Sprache publiziert. Er kann unentgeltlich in deutscher, französischer und italienischer Sprache bei SUISA, Bellariastr. 82, Postfach 782, 8038 Zürich, SUISA, Av. du Grammont 11 bis, 1007 Lausanne oder SUISA, Via Soldino 9, 6900 Lugano bezogen oder im Internet unter www.suisa.ch abgerufen werden. La Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins a, par décision du 7 novembre 2016, approuvé le tarif commun 3a (Communication publique d'émissions ainsi qu'utilisation de phonogrammes et vidéogrammes, notamment musique de fond ou d'ambiance). Le tarif est publié ciaprès en langue allemande. Il peut être obtenu gratuitement sur demande en français, allemand et italien auprès de SUISA, Bellariastr. 82, case postale 782, 8038 Zurich, SUISA, Av. du Grammont
  • bis, 1007 Lausanne ou bien SUISA, Via Soldino 9, 6900 Lugano ou consulté sur Internet sous www.suisa.ch. La Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini ha approvato, con decisione del 7 novembre 2016, la tariffa comune 3a (Diffusione di emissioni, Utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi, in particolare musica di sottofondo). La tariffa è pubblicata qui sotto in lingua tedesca. Può essere richiesta gratuitamente in italiano, tedesco e francese, presso la SUISA, Bellariastr. 82, casella postale 782, 8038 Zurigo, SUISA, Av. du Grammont 11 bis, 1007 Losanna oppure SUISA, Via Soldino 9, 6900 Lugano o consultata sul sito internet www.suisa.ch. Gemeinsamer Tarif 3a Ab Inkrafttreten des neuen Abgabesystems gemäss RTVG bis 2021 Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik A. Gegenstand des Tarifs 1 Repertoires 1.1 Der Tarif bezieht sich auf Urheberrechte an ' literarischen Werken und Werken der bildenden Kunst des Re pertoires der ProLitteris ' dramatischen und musikdramatischen Werken des Reper toires der Société Suisse des Auteurs (SSA) ' nicht-theatralischen Musikwerken des Repertoires der SUISA (nachstehend «Musik») ' audiovisuellen Werken des Repertoires der SUISSIMAGE 1.2 Der Tarif bezieht sich ferner auf verwandte Schutzrechte an ' Darbietungen des Repertoires von SWISSPERFORM ' Handels-Tonträgern und Handels-Tonbildträgern, auf wel chen Darbietungen des Repertoires von SWISSPERFORM fest gelegt sind ' Radio- und Fernsehsendungen des Repertoires von SWISSPERFORM. 2 Verwendung der Repertoires 2.1 Der Tarif bezieht sich auf Nutzungen der folgenden Rechte in der Schweiz und in Liechtenstein: ' das Wahrnehmbarmachen von Radio- und Fernsehsendun gen oder von zugänglich gemachten Werken und Leistungen (Art. 10 Abs. 2 lit. f, Art. 33 Abs. 2 lit. e, Art. 35, Art. 37 lit. b und Art. 38 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 URG bzw. Art. 10 Abs. 2 lit. f, Art. 37 Abs. 2 lit. e, Art. 41, Art. 42 lit. b und Art. 43 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 FL-URG); ' das Aufführen von Werken und Leistungen mittels Tonträger (Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 35 URG bzw. Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 41 FL-URG); ' das Vorführen von Werken und Leistungen mittels Tonbild träger (Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 35 URG bzw. Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 41 FL-URG). Beispiele für vom Tarif erfasste Nutzungen sind: ' Wiedergabe von Radiosendungen und Musikaufnahmen; ' Wiedergabe von Fernsehsendungen oder Filmen, sofern es sich nicht um mit Ort und Zeit angekündigte Filmvorführun gen oder um public viewing auf Bildschirmen mit einer Dia gonale von mehr als 3 Metern handelt; ' Betrieb interaktiver Multimedia-Terminals Hinsichtlich der Nutzung der o. g. Rechte ist der Tarif subsidiär gegenüber allen anderen Tarifen der schweizerischen Verwer tungsgesellschaften. Er bezieht sich daher insbesondere nicht auf Nutzungen, die in den folgenden Tarifen geregelt sind: ' Gemeinsamer Tarif E ' Gemeinsame Tarif H, Hb und HV ' Gemeinsame Tarife Ka und Kb ' Gemeinsamer Tarif L ' Gemeinsamer Tarif Ma ' Gemeinsame Tarife 3b und 3c Der vorliegende Tarif gilt demnach ' vorbehaltlich Ziff. 2.2 ' für die o. g. Nutzungen in allen Arten von Räumen, z. B. in Verkaufs geschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen, Sit zungszimmern, Seminarräumen, Gästezimmern (als solche gel ten Gäste- und Patientenzimmer, Zellen von Gefängnissen, Feri enwohnungen etc.), Museen, Ausstellungen etc., sowie für die akustische Untermalung von Warteschleifen in der Telekommu nikation. Allfällige Änderungen, die sich aus einem rechtskräftigen Ent scheid im Beschwerdeverfahren zum GT 3a Zusatz ergeben, wer den bei der Anwendung des vorliegenden Tarifs berücksichtigt. Hinsichtlich der Urheberrechte sind mit Zahlung der Vergütungen gemäss Buchstabe C ebenfalls die Rechte zur Aufnahme der Musik auf Tonträger zur Verwendung ausschliesslich bei Nutzungen ge mäss diesem Tarif abgegolten. 2.2 Einzelne Verwertungsgesellschaften vertreten nicht alle Nut zungsrechte gemäss Ziffer 2.
    1. Nachstehend wird für die ein zelnen Nutzungen festgehalten, für welche Repertoires die Be willigung gemäss diesem Tarif gilt und für welche eine geson derte Bewilligung erforderlich ist. 2.3 Der Empfang von Werken und Leistungen im Rahmen von sog. on-demand Diensten ist nicht durch diesen Tarif geregelt. B. Verwertungsgesellschaften 3 Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin der Verwertungsge sellschaften ' PROLITTERIS ' SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) ' SUISA ' SUISSIMAGE ' SWISSPERFORM C. Vergütung 4 Die Vergütung berechnet sich nach der Fläche, bzw. für music on-hold nach der Zahl der Amtslinien. Fläche ist diejenige Fläche, auf welcher Sendungen/Auffüh rungen/Vorführungen hörbar oder sichtbar sind, einschliess lich der von Mobiliar belegten Fläche sowie einschliesslich der Fläche der Gästezimmer. Ist die Fläche nicht bestimmbar, wohl aber die Anzahl Plätze, so gilt pro Platz eine Fläche von 5 m². 5 Basisvergütung Auf Flächen bis 1000 m² und/oder für bis zu 200 Amtslinien be trägt die Basisvergütung pro Kalendermonat und pro Nutzungsort (Geschäft, Laden, Betrieb etc.): 6 Zusatzvergütung Auf Flächen über 1000 m2 und/oder für mehr als 200 Amtslinien ist zusätzlich zur Basisvergütung eine weitere Vergütung für die übersteigende Fläche bzw. Anzahl Amtslinien pro Kalendermonat und pro Nutzungsort zu entrichten: 7 Besondere Bestimmungen für Gefängniszellen Für die Betreiber von Gefängnissen wird die Vergütung aus schliesslich gemäss Ziffer 5 berechnet, Ziffer 6 ist nicht anwendbar. 8 Rabatt für Inkassoerleichterungen 8.1 Kunden, die die Vergütung für die unter diesen Tarif fallenden Nutzungen an die Billag AG bezahlen, erhalten folgende Ra batte, sofern sie die Bedingungen des vorliegenden Tarifs ein halten: ' 10 % auf die Entschädigungen gemäss Ziffer 5 ' 10 % auf die Entschädigungen gemäss Ziffer 6 8.2 Kunden, auf die eine der vier folgenden Bedingungen zutrifft, erhalten einen Rabatt von 5 % auf die Vergütungen gemäss Ziffern 5 und 6, sofern sie die Bedingungen des vorliegenden Tarifs einhalten: ' Der Kunde hat bis zum Inkrafttreten des neuen Abgabesystems gemäss RTVG die Vergütung gemäss GT 3a an die Billag AG bezahlt. ' Der Kunde ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Ab gabesystems gemäss RTVG direkt bei der SUISA angemeldet und

  • SHAB 150/2017 - 07.08.2017
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: 3682091, Handelsregister-Amt Bern, (36)

    SUISSIMAGE, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken, in Bern, CHE-105.996.839, Genossenschaft (SHAB Nr. 114 vom 15.06.2016, Publ. 2890849).

    Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
    Meier, Dieter Dr., von Obersiggenthal, in Bern, Direktor, mit Einzelunterschrift.

    Eingetragene Personen neu oder mutierend:
    Horber, Salome, von Aadorf, in Bern, Mitglied der Geschäftsleitung, mit Kollektivunterschrift zu zweien;
    Blank, Valentin, von Starrkirch-Wil, in Bern, Direktor, mit Einzelunterschrift.

    SHAB 245/2016 - 16.12.2016
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: 3225977, Handelsregister-Amt Zürich

    "EINMALIGE VERÖFFENTLICHUNG
    SUISA PROLITTERIS SSA SUISSIMAGE SWISSPERFORM: Gemeinsamer Tarif 4i Die Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten hat mit Beschluss vom

  • Dezember 2016 den Gemeinsamen Tarif 4i (Vergütung auf in Geräte integrierte digitale Speichermedien) genehmigt. Der Tarif wird nachstehend in deutscher Sprache publiziert. Er kann unentgeltlich in deutscher, französischer und italienischer Sprache bei SUISA, Bellariastr. 82, Postfach 782, 8038 Zürich, SUISA, Av. du Grammont 11 bis, 1007 Lausanne oder SUISA, Via Soldino 9, 6900 Lugano bezogen oder im Internet unter www.suisa.ch abgerufen werden. *** La Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins a, par décision du 8 décembre 2016, approuvé le tarif commun 4i (Redevance sur les mémoires numériques intégrées dans des appareils). Le tarif est publié ci-après en langue allemande. Il peut être obtenu gratuitement sur demande en français, allemand et italien auprès de SUISA, Bellariastr. 82, case postale 782, 8038 Zurich, SUISA, Av. du Grammont
  • bis, 1007 Lausanne ou bien SUISA, Via Soldino 9, 6900 Lugano ou consulté sur Internet sous www.suisa.ch. *** La Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini ha approvato, con decisione del 8 dicembre 2016, la tariffa comune 4i (Indennità sui supporti di memoria digitali integrati negli apparecchi). La tariffa è pubblicata qui sotto in lingua tedesca. Può essere richiesta gratuitamente in italiano, tedesco e francese, presso la SUISA, Bellariastr. 82, casella postale 782, 8038 Zurigo, SUISA, Av. du Grammont 11 bis,
  • Losanna oppure SUISA, Via Soldino 9, 6900 Lugano o consultata sul sito internet www.suisa.ch. Gemeinsamer Tarif 4i 2017 ' 2018 Vergütung auf in Geräte integrierte digitale Speichermedien Gegenstand des Tarifs 1.1 Der Tarif bezieht sich auf die nach Art. 20 Abs. 3, des schwei zerischen bzw. nach Art. 23 Abs. 3 des liechtensteinischen Ur heberrechtsgesetzes vorgesehene Vergütung für das private Kopieren von Werken und Leistungen, die durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt sind, auf Microchips, Harddiscs und ähnliche digitale Datenträger (nachstehend ""privates Kopieren"" auf ""Leerträger""). Unter diesen Tarif fal len Leerträger, die ' integriert sind in Geräte, die hauptsächlich die Speiche rung und Wiedergabe von geschützten Werken und Leis tungen auditiver Natur erlauben, namentlich mp3-Walk man, mp3-Jukebox (sowie solche mit entsprechenden Kompressionsverfahren), iPod oder Audio-Harddiscrecor der, ' integriert sind in Geräte, die hauptsächlich die Speiche rung und Wiedergabe von geschützten Werken und Leis tungen audiovisueller Natur erlauben, namentlich Satel liten-Receiver mit eingebauter Harddisc, Set-Top-Boxen mit eingebauter Harddisc, TV-Geräte mit eingebauter Harddisc, DVD-Recorder mit eingebauter Harddisc, Digi tal Video Recorder (DVR) und Personal Video Recorder (PVR) mit eingebauter Harddisc oder Multimediaserver, ' integriert sind in Smartphones; als solche gelten Mobilte lefone, die die Speicherung von Audio-, audiovisuellen oder visuellen Inhalten über eine Verbindung zu einem PC oder einem anderen Gerät oder direkt aus dem Internet erlauben wie auch die Wiedergabe von solchen Inhalten; im Einverständnis mit den massgebenden Nutzerverbän den können die Verwertungsgesellschaften andere multi funktionale Geräte, die einen zur Aufnahme von Werken Anzahl Beiträge Anrechnungsvolumensatz 1 bis 500 80% 501 bis 3'000 50% 3'001 bis 8'000 10% 8'001 und mehr 5% Anzahl Mitarbeiter mit Zugang zum Medienspiegel Anrechnungsfaktor 1 bis 100 60% 101 bis 500 40% 501 bis 4'000 2% 4'001 bis 15'000 1% 15'001 und mehr 0.1% und Leistungen geeigneten Speicher enthalten, den Smartphones im Sinne dieses Tarifs gleichstellen; ' integriert sind in Tablets; als solche gelten tragbare Geräte mit einem Touchscreen, dessen Diagonale mindestens 7 Zoll misst. oder die zusammen mit solchen Geräten an Konsumen ten abgegeben werden. 1.2 Unter diesen Tarif fallen auch bespielte Datenträger, sofern sie im Hinblick auf eine Verwendung als Datenträger für privates Kopieren angeboten werden. 1.3 Nicht unter diesen Tarif fallen Werkverwendungen zum Ei gengebrauch nach Art. 20 Abs. 2 des schweizerischen bzw. Art. 23 Abs. 2 des liechtensteinischen Urheberrechtsgesetzes. 1.4 Nicht in diesem Tarif geregelt ist das private Kopieren auf an dere Leerträger wie leere Audio- und Videokassetten, Minidisc, DAT, CD-R/RW Audio, CD-R data und bespielbare DVD (GT 4)sowie auf Speicher, die Endkonsumenten entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen werden (GT 12). 1.5 Dieser Tarif ist nicht anwendbar auf in Personalcomputer ein gebaute Festplatten, unabhängig davon, ob es sich um trag bare oder stationäre Geräte handelt. Tragbare Personalcom puter unterscheiden sich von Tablets durch eine eingebaute, nicht abnehmbare Tastatur mit physischen Tasten. Dieser Tarif ist ebenfalls nicht anwendbar auf externe Festplatten und USB-Sticks. Hersteller und Importeure 2.1 Der Tarif richtet sich an Hersteller und Importeure von Leer trägern. 2.2 Als Hersteller gilt, wer Leerträger in der Schweiz oder im Fürs tentum Liechtenstein herstellt und in ihrer handelsüblichen Form dem Handel oder direkt den Konsumenten anbietet. 2.3 Als Importeur gilt, wer Leerträger aus dem Ausland in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein importiert, unab hängig davon, ob er sie selbst verwendet, dem Handel oder di rekt den Konsumenten anbietet. Privatpersonen, die beim Grenzübertritt nur einzelne Leerträger für den eigenen Ge brauch mit sich führen, gelten aus Gründen der Verhältnis mässigkeit nicht als Importeure im Sinne dieses Tarifs. 2.4 Als Importeur gilt auch ein im Ausland ansässiger Anbieter, der Leerträger im Versandhandel Konsumenten in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein anbietet und die Konsu menten dabei so stellt, als ob diese die Leerträger von einem inländischen Anbieter erwerben. Verwertungsgesellschaften, Freistellung 3.1 Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin der Verwertungsge sellschaften ' PROLITTERIS ' SOCIETE SUISSE DES AUTEURS ' SUISA ' SUISSIMAGE ' SWISSPERFORM 3.2 Die Hersteller und Importeure werden mit der Zahlung der Vergütung gemäss diesem Tarif von Forderungen aus Urhe berrecht und verwandten Schutzrechten für Leerträger freige stellt, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein den Konsumenten oder dem Detailhandel abgegeben werden. Vergütung Die Vergütung ist abhängig von der Speicherkapazität und gilt je Gigabyte (GB). Bruchteile eines GB zählen als ganzes GB. Die Vergütung beträgt pro GB: 4.1 für Geräte, die hauptsächlich die Speicherung und Wiederga be von geschützten Werken und Leistungen auditiver Natur erlauben Für während der Tarifdauer auf den Markt kommende neue Ge räte mit Speichergrössen höher als 32 GB (Flash) bzw. 160 GB (HD) gilt folgende zusätzliche Regelung: Die Leerträgervergütung beträgt maximal 13 % des Listenpreises. Die an den Tarifverhand lungen beteiligten Nutzerverbände informieren die SUISA bis spä testens am 20. eines Monats über das Vorliegen entsprechender Re duktionsgründe. Die reduzierte Leerträgervergütung tritt für das entsprechende Produkt am
    1. des Folgemonats in Kraft. 4.2 für Geräte, die hauptsächlich die Speicherung und Wiederga be von geschützten Werken und Leistungen audiovisueller Natur erlauben Für während der Tarifdauer auf den Markt kommende neue Geräte mit Speichergrössen ab 4 TB gilt folgende zusätzliche Regelung: Die Leerträgervergütung beträgt maximal 10 % des Listenpreises. Die an den Tarifverhandlungen beteiligten Nut zerverbände informieren die SUISA bis spätestens am 20. eines Monats über das Vorliegen entsprechender Reduktionsgrün de. Die reduzierte Leerträgervergütung tritt für das entspre chende Produkt am 1. des Folgemonats in Kraft. 4.3 für Smartphones Für Geräte mit Speichergrössen höher als 128 GB gilt folgende Regelung: Die Leerträgervergütung berechnet sich je GB nach den Beträgen, die für Geräte mit einer Speicherkapazität bis einschliesslich 128 GB gelten, beträgt jedoch maximal 2 % des Listenpreises. Die an den Tarifverhandlungen beteiligten Nut zerverbände informieren die SUISA bis spätestens am 20. eines Monats über das Vorliegen entsprechender Reduktionsgrün de. Die reduzierte Leerträgervergütung tritt für das entspre chende Produkt am 1. des Folgemonats in Kraft. 4.4 für Tablets Für während der Tarifdauer auf den Markt kommende neue Geräte mit Speichergrössen höher als 128 GB gilt folgende Re gelung: Die Leerträgervergütung berechnet sich je GB nach den Beträgen, die für Geräte mit einer Speicherkapazität bis einschliesslich 128 GB gelten, beträgt jedoch maximal 5 % des Listenpreises. Die an den Tarifverhandlungen beteiligten Nut zerverbände informieren die SUISA bis spätestens am 20. eines Monats über das Vorliegen entsprechender Reduktionsgrün de. Die reduzierte Leerträgervergütung tritt für das entspre chende Produkt am 1. des Folgemonats in Kraft. 4.5 Ab rechtskräftiger Genehmigung dieses Tarifs wird die Vergü tung verdoppelt für Leerträger, die der SUISA trotz einmaliger schriftlicher Abmahnung erneut nicht gemäss den Bestim mungen dieses Tarifs gemeldet werden. 4.6 Mitglieder von massgebenden Verbänden von Herstellern oder Importeuren, welche die Verwertungsgesellschaften in ihren Aufgaben unterstützen, erhalten einen Rabatt von 5 %, wenn sie alle tariflichen Verpflichtungen einhalten. 4.7 Die in diesem Tarif vorgesehenen Vergütungsbeträge verste hen sich ohne Mehrwertsteuer. Soweit aufgrund einer zwin genden objektiven Steuerpflicht oder der Ausübung eines Wahlrechtes eine Mehrwertsteuer abzurechnen ist, ist diese vom Hersteller oder Importeur zum jeweils anwendbaren Steuersatz (2017: Normalsatz 8 %, reduzierter Satz 2.5 %) zu sätzlich geschuldet. Massgebender Zeitpunkt für das Entstehen der Vergütungspflicht Soweit die Verträge mit der SUISA nichts anderes bestimmen, entsteht die Vergütungspflicht 5.1 für den Importeur: mit dem Import in die Schweiz. 5.2 für den Hersteller: mit der Auslieferung aus seinem Werk oder aus seinen eigenen Lagern. Rückerstattung Bezahlte Vergütungen werden dem Hersteller oder Importeur zurückerstattet: 6.1 für nachweislich aus der Schweiz exportierte Leerträger. 6.2 Die Rückerstattung erfolgt in Form der Verrechnung mit den geschuldeten Vergütungen. Abrechnung 7.1 Hersteller und Importeure geben der SUISA alle Angaben be kannt, die für die Berechnung der Vergütung erforderlich sind, insbesondere pro Kategorie von vergütungspflichtigen Leer trägern ' die Zahl der hergestellten oder importierten Leerträger so wie deren Speicherkapazität ' die Zahl der exportierten Leerträger sowie deren Speicher kapazität (unter Beilage von Kopien entsprechender Zoll dokumente). 7.2 Diese Angaben und Belege sind, soweit nichts anderes verein bart wird, getrennt nach Gerätekategorie, monatlich, innert 20 Tagen nach jedem Monatsende, einzureichen. 7.3 Hersteller und Importeure gewähren der SUISA zur Prüfung der Angaben auf Verlangen Einsicht in ihre Bücher und Lager. Die SUISA kann eine entsprechende Bestätigung der Kontroll stelle des Herstellers oder Importeurs verlangen. Die Prüfung kann durch einen unabhängigen Dritten vorgenommen wer den, dessen Kosten der Hersteller oder Importeur trägt, wenn gemäss der Prüfung die Angaben unvollständig oder falsch waren, sonst derjenige, der den Dritten beizuziehen wünschte. 7.4 Werden die Angaben auch nicht nach einer schriftlichen Mah nung innert Nachfrist eingereicht, so kann die SUISA die nö tigen Erhebungen auf Kosten des Herstellers oder Importeurs durchführen oder durchführen lassen; sie kann ferner die An gaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Auf grund geschätzter Angaben erstellte Rechnungen gelten als vom Hersteller oder Importeur anerkannt, wenn er nicht in nert 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollständige und korrekte Angaben nachliefert. Zahlungen 8.1 Alle Rechnungen der SUISA sind innert 30 Tagen zahlbar. 8.2 Sofern der Kunde seinen Verpflichtungen nicht oder nur un genügend nachkommt kann die SUISA monatliche oder an dere Akonto-Zahlungen sowie Sicherheiten verlangen. Gültigkeitsdauer 9.1 Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt von den Importeuren oder Herstellern an den Detailhandel oder direkt an den Konsumenten verkauften Leerträger. Er gilt bis zum 31. Dezember 2018. 9.2 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann der Tarif vor zeitig revidiert werden. 9.3 Die Gültigkeitsdauer des Tarifs verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr bis längstens am 31. Dezember 2020, wenn er nicht von einem der Verhandlungspartner durch schriftli che Anzeige an den anderen ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird. Eine solche Kündigung schliesst einen weiteren Verlän gerungsantrag an die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutz rechten nicht aus. 9.4 Ist nach Ablauf dieses Tarifs und trotz eingereichtem Geneh migungsgesuch noch kein Folgetarif in Kraft, verlängert sich die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Tarifs übergangsweise Speicherkapazität Urheberrechte Verwandte Schutzrechte Gesamt pro GB ' bis und mit 4 GB CHF 0.4725 CHF 0.1575 CHF 0.6300 ' bis und mit 8 GB CHF 0.4290 CHF 0.1430 CHF 0.5720 ' bis und mit 16 GB CHF 0.2490 CHF 0.0830 CHF 0.3320 ' bis und mit 32 GB CHF 0.1914 CHF 0.0638 CHF 0.2552 ' über 32 GB CHF 0.1494 CHF 0.0498 CHF 0.1992 Speicherkapazität Urheberrechte Verwandte Schutzrechte Gesamt pro GB ' bis und mit 250 GB CHF 0.0637 CHF 0.0213 CHF 0.085 ' bis und mit 1 TB CHF 0.0375 CHF 0.0125 CHF 0.050 ' bis und mit 2 TB CHF 0.0225 CHF 0.0075 CHF 0.030 ' über 2 TB CHF 0.0150 CHF 0.0050 CHF 0.020 Speicherkapazität Urheberrechte Verwandte Schutzrechte Gesamt pro GB ' bis und mit 4 GB CHF 0.087 CHF 0.021 CHF 0.108 ' bis und mit 8 GB CHF 0.072 CHF 0.018 CHF 0.090 ' bis und mit 16 GB CHF 0.058 CHF 0.014 CHF 0.072 ' bis und mit 32 GB CHF 0.050 CHF 0.013 CHF 0.063 ' bis und mit 64 GB CHF 0.042 CHF 0.010 CHF 0.052 ' bis und mit 128 GB CHF 0.040 CHF 0.010 CHF 0.050 Speicherkapazität Urheberrech te Verwandte Schutzrechte Gesamt pro GB ' bis und mit 16 GB CHF 0.1071 CHF 0.0304 CHF 0.1375 ' bis und mit 32 GB CHF 0.0850 CHF 0.0250 CHF 0.1100 ' bis und mit 64 GB CHF 0.0717 CHF 0.0203 CHF 0.0920 ' bis und mit 128 GB CHF 0.0700 CHF 0.0200 CHF 0.0900

    bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission betreffend den Folgetarif.
    "

  • SHAB 114/2016 - 15.06.2016
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: 2890849, Handelsregister-Amt Bern, (36)

    SUISSIMAGE, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken, in Bern, CHE-105.996.839, Genossenschaft (SHAB Nr. 153 vom 11.08.2015, Publ. 2315459).

    Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
    Ruey, Gérard, von Gland, in Lausanne, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung.

    Eingetragene Personen neu oder mutierend:
    Rihs, David, von Safnern, in Coppet, Mitglied der Verwaltung, ohne Zeichnungsberechtigung.

    SHAB 153/2015 - 11.08.2015
    Kategorien: Änderung im Management, Änderung der Revisionsstelle

    Publikationsnummer: 2315459, Handelsregister-Amt Bern, (36)

    SUISSIMAGE, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken, in Bern, CHE-105.996.839, Genossenschaft (SHAB Nr. 178 vom 16.09.2013, Publ. 1078771).

    Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
    Nabholz-Heidegger, Lili Dr., von Zürich und Flumenthal, in Zollikon, Präsidentin, mit Einzelunterschrift.

    Eingetragene Personen neu oder mutierend:
    Mäder-Garamvölgyi, Anna, von Köniz, in Wabern (Köniz), Präsidentin, mit Einzelunterschrift;
    Höhn, Marcel, von Hirzel, in Zürich, Vizepräsident, mit Einzelunterschrift [bisher: Hoehn, Marcel, Vizepräsident ohne Zeichnungsberechtigung];
    PricewaterhouseCoopers (CHE-308.775.052), in Bern, Revisionsstelle [bisher: PricewaterhouseCoopers (CH-035.9.019.917-2)].

    SHAB 178/2013 - 16.09.2013
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: 1078771, Handelsregister-Amt Bern, (36)

    SUISSIMAGE, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken, in Bern, CH-035.5.014.140-9, Genossenschaft (SHAB Nr. 90 vom 09.05.2012, Publ. 6671592).

    Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
    Radanowicz, Georg, von Basel, in Aathal-Seegräben, Vizepräsident, mit Einzelunterschrift;
    Lyssy, Rolf, von Zürich, in Zürich, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung;
    Surchat, Jacqueline, von Rue, in Fribourg, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung.

    Eingetragene Personen neu oder mutierend:
    Hoehn, Marcel, von Hirzel, in Zürich, Vizepräsident, ohne Zeichnungsberechtigung [bisher: Mitglied ohne Zeichnungsberechtigung];
    Baier, Lionel, von Prilly, in Lausanne, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung;
    Howald, Daniel, von Basel, in Brissago, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung;
    Loebell Rechsteiner, Irene, von Zürich, in Zürich, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung.

    SHAB 90/2012 - 09.05.2012
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: 6671592, Handelsregister-Amt Bern, (36)

    SUISSIMAGE, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken, in Bern, CH-035.5.014.140-9, Genossenschaft (SHAB Nr. 112 vom 10.06.2011, S. 0, Publ. 6200738).

    Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
    Dürler, Fiona, von St. Gallen, in Bern, mit Einzelprokura.

    Eingetragene Personen neu oder mutierend:
    Hettich, Martin, von Zürich, in Bern, mit Kollektivprokura zu zweien;
    Lehmann, Annette Miriam, von Merishausen, in Bern, mit Kollektivprokura zu zweien.

    SHAB 112/2011 - 10.06.2011
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: 6200738, Handelsregister-Amt Bern, (36)

    SUISSIMAGE, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken, in Bern, CH-035.5.014.140-9, Genossenschaft (SHAB Nr. 186 vom 25.09.2008, S. 4, Publ. 4664720).

    Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
    Krakenberger, Mirjam, von Kilchberg ZH, in Zürich, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung;
    Bleuler, Andrea, von Zürich, in Zürich, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung.

    Eingetragene Personen neu oder mutierend:
    Lutz, Gertrud Franzisca, von Medel (Lucmagn), in Zürich, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung;
    Mona, Caterina, von Quinto, in Zürich, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung.

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