Auskünfte zu Verlag Nagel & Kimche AG
Bonitätsauskunft
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Beteiligungsauskunft
Erfahren Sie, an welchen nationalen und internationalen Firmen die Aktiengesellschaft, für die Sie sich interessieren, noch beteiligt ist.Mehr erfahren
Firmendossier als PDF
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Über Verlag Nagel & Kimche AG
- Verlag Nagel & Kimche AG ist aktuell aktiv und in der Branche Betreiben eines Verlagswesens (analog/digital) tätig. Der Sitz liegt in Zürich.
- Es sind 3 aktive Personen im Management eingetragen.
- Alle Anpassungen am Handelsregistereintrag finden Sie unter Meldungen. Die letzte Anpassung erfolgte am 27.07.2023.
- Verlag Nagel & Kimche AG ist im Kanton ZH unter der UID CHE-105.906.500 eingetragen.
- An der gleichen Adresse sind 12 weitere aktive Firmen eingetragen. Dazu gehören: AGFS Switzerland GmbH, Alcaidesa AG, assetica AG.
Management (3)
neueste Verwaltungsräte
Jürgen Welte,
Ingmarus Johannes Maria Snijders,
Katja Berger
neuste Zeichnungsberechtigte
Jürgen Welte,
Ingmarus Johannes Maria Snijders,
Katja Berger
Handelsregisterinformationen
Eintrag ins Handelsregister
26.08.1983
Rechtsform
Aktiengesellschaft
Rechtssitz der Firma
Zürich
Handelsregisteramt
ZH
Handelsregister-Nummer
CH-020.3.918.431-8
UID/MWST
CHE-105.906.500
Branche
Betreiben eines Verlagswesens (analog/digital)
Firmenzweck
Die Gesellschaft bezweckt die Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von Verlagserzeugnissen aller Art. Ferner ist die Gesellschaft im Bereich der Nebenrechtsverwertung ihrer Verlagsrechte tätig. Des weiteren kann die Gesellschaft Dienstleistungen im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von Verlagserzeugnissen für Dritte erbringen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
Revisionsstelle
Frühere Revisionsstelle (1)
Name | Ort | Seit | Bis | |
---|---|---|---|---|
KPMG AG | Zürich | <2004 | 02.02.2014 |
Weitere Firmennamen
Frühere und übersetzte Firmennamen
- Nagel & Kimche AG
Zweigniederlassungen (0)
Besitzverhältnisse
Beteiligungen
Neueste SHAB-Meldungen: Verlag Nagel & Kimche AG
Publikationsnummer: HR02-1005804968, Handelsregister-Amt Zürich, (20)
Verlag Nagel & Kimche AG, in Zürich, CHE-105.906.500, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 64 vom 31.03.2023, Publ. 1005713863).
Domizil neu:
c/o Bratschi AG, Bahnhofstrasse 70, 8001 Zürich.
Publikationsnummer: UV01-0000002190, Handelsregister-Amt Zürich
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 19.06.2023 Voraussichtliches Ablaufdatum: 19.06.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich Handelsgerichtsentscheid betreffend ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst gegen Verlag Nagel & Kimche AG Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Urteil des Handelsgerichts Zürich, HG230028 Das Handelsgericht hat am 15. Juni 2023 in Sachen ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, Universitätstr. 100, 8006 Zürich (Klägerin) gegen Verlag Nagel & Kimche AG, Forchstr. 280, 8008 Zürich (Beklagte) betreffend Forderung (URG) erkannt:
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 127.10 nebst Zins zu 5% seit 5. Dezember 2022 zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.-.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.- zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in
Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 127.10.
Handelsgericht des Kantons Zürich
Publikationsnummer: UV01-0000002172, Handelsregister-Amt Zürich
Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 26.04.2023 Voraussichtliches Ablaufdatum: 26.04.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich Handelsgerichtsentscheid betreffend ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst gegen Verlag Nagel & Kimche AG Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Verfügung des Handelsgerichts Zürich, HG230028 Der Vizepräsident hat am 18. April 2023 in Sachen ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, Universitätstr. 100, 8006 Zürich (Klägerin) gegen Verlag Nagel & Kimche AG, Forchstr. 280, 8008 Zürich (Beklagte) betreffend Forderung (URG) verfügt:
- Der Beklagten wird eine einmalige, kurze Nachfrist von 20 Tagen ab Publikation dieser Verfügung angesetzt, um ihre Art. 222 Abs. 2 ZPO entsprechende Klageantwort in fünffacher Ausfertigung einzureichen; die Beilagen sind der Klageantwort (einschliesslich Verzeichnis der Beweismittel) in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Bei Säumnis wird das Gericht entweder einen Endentscheid gestützt allein auf die klägerischen Vorbringen treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorladen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
[Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.]
Handelsgericht des Kantons Zürich
Trefferliste
Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.