• Fonds de secours de la Société Suisse des Auteurs (SSA)

    VD
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    Handelsregister-Nr.: CH-550.0.175.465-6
    Branche: Kirchliche, politische oder säkulare Vereinigungen

    Meldungen

    SHAB 220720/2022 - 20.07.2022
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: HR02-1005525355, Handelsregister-Amt Waadt, (550)

    Fonds de secours de la Société Suisse des Auteurs (SSA), à Lausanne, CHE-114.021.569 (FOSC du 20.09.2021, p. 0/1005294882). Pinnelli Stéfania, inscrite sans signature, n'est plus membre du conseil de fondation. Willy Patrick est maintenant à Bulle.

    Nouveau membre du conseil de fondation:
    Cornuz Odile, de Lutry, à Neuchâtel, sans signature.

    SHAB 210920/2021 - 20.09.2021
    Kategorien: Änderung des Firmenzwecks

    Publikationsnummer: HR02-1005294882, Handelsregister-Amt Waadt, (550)

    Fonds de secours de la Société Suisse des Auteurs (SSA), à Lausanne, CHE-114.021.569 (FOSC du 09.10.2020, p. 0/1004997016). Acte de fondation modifié le 06.07.2021.

    Nouveau but:
    la Fondation a pour but d'assurer contre les risques de vieillesse et de décès tous les auteurs qui ont souscrit un contrat de sociétaire avec la SSA. La Fondation atteint son but en prélevant des contributions afin de garantir les prestations réglementaires. Elle peut souscrire un ou des contrats en tant que preneur d'assurance. Dans ces conditions, la Fondation est preneur d'assurance et bénéficiaire.

    SHAB 201009/2020 - 09.10.2020
    Kategorien: Änderung des Firmenzwecks

    Publikationsnummer: HR02-1004997016, Handelsregister-Amt Waadt, (550)

    Fonds de secours de la Société Suisse des Auteurs (SSA), à Lausanne, CHE-114.021.569 (FOSC du 19.11.2019, p. 0/1004763036). Acte de fondation modifié le 15 juillet 2020.

    Nouveau but:
    la fondation a pour but d'assurer contre les risques de vieillesse et de décès tous les auteurs domiciliés sur l'ensemble du territoire suisse qui ont souscrit un contrat de sociétaire avec la SSA depuis au moins un an (pour but complet cf. acte de fondation).

    SHAB 191119/2019 - 19.11.2019
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: HR02-1004763036, Handelsregister-Amt Waadt, (550)

    Fonds de secours de la Société Suisse des Auteurs (SSA), à Lausanne, CHE-114.021.569 (FOSC du 01.06.2017, p. 0/3556125). Delle Piane Emanuelle et Kolla Barnes Christiane, inscrites sans signature, ne sont plus membres du conseil de fondation.

    Nouveaux membres du conseil de fondation sans signature:
    Anguita MacKay Pilar, d'Estavayer, et Pinnelli Stéfania, de La Roche, toutes deux à Lausanne.

    SHAB 105/2017 - 01.06.2017
    Kategorien: Änderung der Revisionsstelle

    Publikationsnummer: 3556125, Handelsregister-Amt Waadt, (550)

    Fonds de secours de la Société Suisse des Auteurs (SSA), à Lausanne, CHE-114.021.569, fondation (FOSC du 05.10.2016, p. 0/3091475). ALBER & ROLLE Experts-comptables Associés SA (CH-660-0255980-8) n'est plus organe de révision.

    Nouvel organe de révision:
    FIDUCIAIRE WUARIN & CHATTON SA (CHE-107.749.424), à Genève.

    SHAB 3/2017 - 05.01.2017
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: 3260611, Handelsregister-Amt Bern

    "EINMALIGE VERÖFFENTLICHUNG
    SUISSIMAGE Gemeinsamer Tarif 1 PROLITTERIS SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM Die Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten hat mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 den Gemeinsamen Tarif 1 (Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen in Kabelnetzen auf Radiogeräte und Fernsehbildschirme) genehmigt. Der Tarif wird nachstehend in deutscher Sprache publiziert. Er kann unentgeltlich in deutscher, französischer und italienischer Sprache bei SUISSIMAGE, Neuengasse 23, 3001 Bern bezogen oder im Internet unter www.suissimage.ch abgerufen werden. *** La Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins a, par décision du 28 décembre 2016, approuvé le tarif commun 1 (Redevance pour la distribution d''uvres et de prestations protégées dans des réseaux câblés sur des appareils de radio et des écrans de télévision). Le tarif est publié ciaprès en langue allemande. Il peut être obtenu gratuitement sur demande en français, allemand et italien auprès de SUISSIMAGE, Neuengasse 23, 3001 Bern ou consulté sur Internet sous www.suissimage.ch. *** La Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini ha approvato, con decisione del 28 dicembre

  • la tariffa comune 1 (Indennità per la diffusione di opere e prestazioni protette in reti via cavo su radioricevitori e su schermi televisivi). La tariffa è pubblicata qui sotto in lingua tedesca. Può essere richiesta gratuitamente in italiano, tedesco e francese, presso la SUISSIMAGE, Neuengasse 23, 3001 Bern o consultata sul sito internet www.suissimage.ch. *** Gemeinsamer Tarif 1 2017 ' 2021 Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen in Kabelnetzen auf Radiogeräte und auf Fernsehbildschirme
    1. Begriffe 1.1 Kabelnetze/Kabelbetreiber 1 'Kabelnetze' im Sinne dieses Tarifes sind leitungsgebunde ne Netze unabhängig der verwendeten Technologie, die der Verbreitung von Werken und Leistungen in der Schweiz ge mäss Art. 10 Abs. 2 lit. d und e bzw. Art. 33 ff des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (CH-URG) und im Fürstentum Liechtenstein gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. d und e bzw. Art. 37 ff des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 19. Mai 1999 (FL-URG) dienen. 2 'Kabelbetreiber' im Sinne dieses Tarifes sind die Eigentümer und/oder Betreiber solcher Kabelnetze. Den Kabelbetreibern gleichgestellt sind Anbieter, die Werke und Leistungen über IP basierte Netze auf Radiogeräte und Fernsehbildschirme wei tersenden, sofern das entsprechende Angebot nicht nach dem Gemeinsamen Tarif 2b lizenziert wird. 1.2 Werke Als 'Werke"" werden alle Werke der Literatur und Kunst im Sin ne des CH-URG bzw. FL-URG bezeichnet, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein urheberrechtlich geschützt sind. 1.3 Verwandte Schutzrechte / Leistungen Unter 'verwandten Schutzrechten' werden die in Art. 33 ff CH URG bzw. Art. 37 ff FL-URG genannten Rechte an den 'Leis tungen' der ausübenden Künstlerinnen und Künstler, der Herstellerinnen und Hersteller von Ton- und Tonbildträgern und der Sendeunternehmen verstanden. 1.4 Verwertungsgesellschaften 1 Als 'Verwertungsgesellschaften' werden die vom Institut für geistiges Eigentum (IGE) zugelassenen bzw. von der Regie rung des Fürstentum Liechtenstein konzessionierten Verwer tungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM bezeichnet. 2 SUISSIMAGE ist die geschäftsführende Inkassostelle für die sen Tarif und damit Leistungserbringer.
    2. Rechte 2.1 Definition der im Tarif geregelten Weitersendung 1 Dieser Tarif bezieht sich auf das zeitgleiche und unverän derte Weitersenden von Radio- und Fernsehprogrammen und der darin enthaltenen Werke und Leistungen auf Radiogeräte und auf Fernsehbildschirme durch ein anderes als das ur sprüngliche Sendeunternehmen (im Sinne von Art. 22 Abs. 1 CH-URG bzw. Art. 25 Abs. 1 FL-URG) in Kabelnetzen in der Schweiz und/oder im Fürstentum Liechtenstein, soweit diese Radio- und Fernsehprogramme: ' direkt oder indirekt für die Allgemeinheit bestimmt sind und ' irgendwo in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechten stein vom Endnutzer mit marktüblichen Geräten (z.B. Sa tellitenschüssel von max. 120 cm Durchmesser, Decoder in der Schweiz für Private legal erwerbbar) empfangen werden können (im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e, Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 35, Art. 37 lit. a und Art. 38 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 CH-URG bzw. Art. 10 Abs. 2 lit. e, Art. 37 Abs. 2 lit. b, Art. 41, Art. 42 lit. a und Art. 43 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 FL URG). 2 Der Grundsatz der unveränderten Weiterverbreitung bedeu tet, dass das Programm und die darin enthaltenen Werke und Leistungen nicht verändert werden dürfen. Dieser Grundsatz bezieht sich auch auf die im Programm enthaltene Werbung. Die Kabelnetze sind indessen frei in Bezug auf die benützten Programmbezugsquellen und die verwendete Übertragungs technologie. 3 Zeitgleich bedeutet, dass sich allfällige Zeitverschiebungen auf das von der verwendeten Übertragungstechnologie be dingte Mass beschränken. 4 Verschlüsselte Programme fallen unter diesen Tarif, wenn der freie Empfang durch Privathaushalte in der Schweiz und/ oder im Fürstentum Liechtenstein vom Programmveranstal ter oder mit dessen Einverständnis von einem Dritten trotz Ver schlüsselung gewährleistet wird. 5 Als in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein für Pri vathaushalte ohne besonderen technischen und/oder finan ziellen Aufwand empfangbar gelten auch im In- oder Ausland gesendete Programme, die Kabelnetzen mit Einwilligung des Sendeunternehmens zur Verbreitung im freien Fernsehen in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein auf anderem Weg als über Satellit oder terrestrisch (z.B. über Standleitung) zur Verfügung gestellt werden. 2.2 Definition Grundangebote und Zusatzangebote 1 Als Grund- oder Basisangebot im Sinne von Ziff. 4.1 dieses Tarifs gelten das jeweils günstigste Radio- und/oder Fern sehangebot eines Kabelbetreibers sowie sämtliche in Bundles eines Kabelbetreibers enthaltenen Radio- und/oder Fern sehangebote. Pro Endkunde gilt nur ein Bundle als Grund angebot. Bundles sind Dienstleistungspakete eines Kabelbe treibers, die neben Radio- und/oder Fernsehangeboten insbe sondere auch Internet- und/oder Telefoniedienstleistungen enthalten. 2 Bietet der Kabelbetreiber über das mit dem monatlichen Ba sisabonnement abgegoltene analoge bzw. digitale Grund oder Basisangebot im Sinne von Ziff. 4.1 hinaus zusätzlich weitere weitergesendete Programme oder Programmpakete an, so werden die vom Kabelbetreiber geschuldeten Entschä digungen für diese Zusatzangebote nach Ziff. 4.2 dieses Tarifes abgegolten. 2.3 Erstverbreitung Dieser Tarif bezieht sich überdies auf die Verbreitung von Wer ken der nichttheatralischen Musik in Radio- und Fernsehpro grammen sowie allfällige Leistungsschutzrechte nach Art. 35 CH-URG bzw. Art. 41 FL-URG, deren Verbreitung im Kabelnetz keine Weitersendung im Sinne von Ziff. 2.1 Abs. 1 darstellt. Alle übrigen für die Erstverbreitung erforderlichen Rechte, die nicht der Bundesaufsicht unterliegen, sind vertraglich zu er werben. 2.4 Nicht im Tarif geregelte Nutzungen 1 Nicht in diesem Tarif geregelt ist die Abgeltung der Rechte für die Verbreitung von Werken und Leistungen, die insbeson dere enthalten sind: ' in Programmen des Abonnementsradios oder -fernsehens (Pay TV, Pay-per-view etc.; Art. 22 Abs. 3 CH-URG bzw. Art. 25 Abs. 3 FL-URG) sowie ' in Programmen, die nirgends in der Schweiz und/oder im Fürstentum Liechtenstein empfangbar sind (Art. 22 Abs. 3 CH-URG bzw. Art. 25 Abs. 3 FL-URG). 2 Das Weitersenden über Umsetzer sowie über IP-basierte Net ze auf mobile Endgeräte und PC-Bildschirme bildet Gegen stand gesonderter Tarife (GT 2a und GT 2b). Wird ein End kunde mit einem Weitersendeangebot beliefert, das sowohl über TV-Bildschirme (GT 1) als auch über mobile Endgeräte oder PC-Bildschirme (GT 2b) genutzt werden kann, so ist nur eine Entschädigung nach GT 1 geschuldet. 3 Das Wahrnehmbarmachen gesendeter oder weitergesende ter Werke und Leistungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f so wie Art. 33 Abs. 2 lit. c, Art. 35 und Art. 37 lit. b CH-URG bzw. Art. 10 Abs. 2 lit. f sowie Art. 37 Abs. 2 lit. e, 41 und 42 FL-URG mit Lautsprechern oder Bildschirmen in Hotels, Restaurants, Verkaufsgeschäften, Warteräumen u.a.m., bildet Gegenstand gesonderter Tarife (GT 3).
    3. Erlaubnis / Freistellung 3.1 Erlaubnis Wer Radio- oder TV-Programme in Kabelnetzen zeitgleich und unverändert weitersendet, bedarf einer Erlaubnis der Ver wertungsgesellschaften, welche mit der fristgerechten Bezah lung der Rechnung von SUISSIMAGE für die gesamte von der Rechnungsstellung erfasste Zeitperiode als erteilt gilt. 3.2 Freistellung Mit der Erteilung der Erlaubnis sowie der Erfüllung der tarif lichen Bedingungen wird der Kabelbetreiber von finanziellen Ansprüchen Dritter für die Verwendung von Werken und Leis tungen gemäss diesem Tarif freigestellt, soweit solche Ansprü che auf Grund des geltenden schweizerischen und/oder liech tensteinischen Rechts erhoben werden.
    4. Entschädigung 4.1 Basisentschädigung für das Grundangebot (analog oder digital) 1 Bei Kabelnetzen, die a) sowohl Radio- als auch TV-Programme verbreiten, be trägt die Entschädigung für das Grundangebot pro abon nierten Anschluss: b) ausschliesslich TV-Programme verbreiten, beträgt die Entschädigung für das Grundangebot pro abonnierten Anschluss: 2 Für Haushalte, die nur Radioprogramme beziehen, schuldet der Kabelbetreiber: 3 Für Kabelbetreiber mit monatlichen Abonnementsgebühren von unter CHF 15.- für Radio- und/oder TV-Programme (nur für Standalone-Angebote, also für Radio- und/oder TV-Ange bote inkl. Recordingfunktion, nicht aber für Bundles, in de nen weitere Funktionalitäten wie Telefon oder Internet ent halten sind) gelten die bis zum 3
      1. Dezember 2016 geltenden Tarifansätze im Sinne einer Sonderregelung unverändert wei ter und zwar wie folgt: Diese Sonderansätze werden nur dann in Rechnung gestellt, wenn der Kabelbetreiber beim Einreichen des Fragebogens (Ziff. 5.1) einen entsprechenden Antrag stellt und gleichzeitig den Nachweis erbringt, dass die seinen Endkunden verrech nete monatliche Abonnementsgebühr (ohne MWST) unter dem erwähnten Grenzwert liegt. Wer sich auf diese Bestim mung beruft, muss allfällige Zusatzangebote gemäss Ziff. 4.2 dieses Tarifs separat abrechnen. 4.2 Zusatzentschädigung für Erträge aus Zusatzangeboten 1 Bietet der Kabelbetreiber seinen Kunden oder den Kunden ei nes Dritten über das Grundangebot hinaus gegen ein Zu satzentgelt im Sinne von Ziff. 2.2 zusätzliche Programme an, deren Kabelverbreitung eine Weitersendung im Sinne von Ziff. 2.1 darstellt oder Programmpakete, die ausschliesslich aus solchen Programmen bestehen, so ist auf dem damit im Vor jahr aus den Einnahmen der Endkonsumenten erzielten Bruttoertrag eine Zusatzentschädigung in der Höhe von 9% für Urheber- und von 3% für verwandte Schutzrechte, zusam men also 12% geschuldet. 2 Bietet der Kabelbetreiber seinen Kunden oder den Kunden ei nes Dritten über das Grundangebot hinaus gegen ein Zu satzentgelt im Sinne von Ziff. 2.2 Programmpakete an, die so wohl aus Weitersendeprogrammen als auch aus Erstsende programmen bestehen, so werden die damit im Vorjahr aus den Einnahmen der Endkonsumenten erzielten Bruttoerträge aufgeteilt: ' auf 90% dieser Erträge ist eine Entschädigung gemäss dem Gemeinsamen Tarif Y geschuldet; ' auf 10% dieser Erträge ist eine Entschädigung nach die sem Tarif in der Höhe von 9% für Urheber- und von 3% für verwandte Schutzrechte, zusammen also 12% ge schuldet. Die Berechnung der massgebenden Erträge des Kabelbetrei bers erfolgt dabei für das gesamte Paket nach dem Berech nungsschema der GT Y. Diese prozentuale Aufteilung gilt für Programmpakete, die aus maximal 10 Programmen beste hen; sollten in einem Paket mehr als 10 Programme enthalten sein, so gilt diese Regelung nur, falls der Erstverbreitungsan teil aller enthaltenen Programme min. 10% beträgt, ansons ten das ganze Paket nach GT 1 abgerechnet wird und keine Entschädigung nach GT Y geschuldet ist. 3 Nicht in diesem Tarif geregelt sind einzeln abgerechnete zu sätzliche Pay-Radio- oder Pay-TV-Programme oder Zusatzpa kete, welche ausschliesslich aus solchen Pay-Programmen bestehen, für welche der Gemeinsame Tarif Y zur Anwendung kommt. 4.3 Mehrwertsteuer Die in diesem Tarif vorgesehenen Entschädigungsbeiträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Soweit aufgrund einer zwingenden objektiven Steuerpflicht oder der Ausübung eines Wahlrechts eine Mehrwertsteuer abzurechnen ist, ist diese vom Kunden zum jeweils anwendbaren Steuersatz (zur Zeit: Normalsatz 8,0% / reduzierter Satz 2,5 %) zusätzlich geschul det. 4.4 Ermässigung für Verbände Gesamtschweizerische Verbände von Kabelbetreibern, die von ihren Mitgliedern die Entschädigungen und Meldungen ge mäss diesem Tarif für Rechnung der Verwertungsgesellschaf ten einziehen und gesamthaft an SUISSIMAGE weiterleiten, und die alle tariflichen und vertraglichen Verpflichtungen er füllen, erhalten eine Ermässigung von 5%.
      2. Abrechnung und Zahlung 5.1 Abrechnung 1 Die Kabelbetreiber geben SUISSIMAGE die Zahl sämtlicher von ihnen mit dem analogen bzw. digitalen Grundangebot be lieferten Anschlüsse bekannt, sowie allenfalls zusätzlich die monatlich jährlich für Urheberrechte CHF 1.775 bzw. CHF 21.06 für verwandte Schutzrechte CHF 0.585 bzw. CHF 7.02 gesamthaft CHF 2.34 bzw. CHF 28.08 monatlich jährlich Gesamthaft CHF 1.67 bzw. CHF 20.05 monatlich jährlich Gesamthaft CHF 1.64 bzw. CHF 19.68 monatlich jährlich ' Angebote mit Radio- und TV CHF 2.18 CHF 26.16 ' Angebote mit nur TV CHF 1.56 CHF 18.72 Anzahl jener Haushalte, deren Abonnement sich auf Radio programme beschränkt. 2 Weiter geben die Kabelbetreiber SUISSIMAGE die im Vorjahr durch abonnierte Zusatzangebote erzielten Bruttoerträge (d.h. die vom Endkonsumenten abgelieferten Entschädigun gen) sowie die Ortsnetze, die von ihnen mit solchen Zusatz angeboten beliefert werden, bekannt. 3 Bei OTT-Angeboten sind zum Stichtag die Anzahl Endkun den zu melden, die den Dienst aktiviert haben. Gratisangebote zu Promotionszwecken bleiben einen Monat lang unberück sichtigt. 4 Stichtag ist jeweils der erste Januar jeden Jahres bzw. der erste Tag des auf die Betriebsaufnahme folgenden Quartals. 5 Die Bekanntgabe hat innert 30 Tagen vom Stichtag an ge rechnet zu erfolgen. 5.2 Rechnungsstellung 1 Gestützt auf die gemachten Angaben stellt SUISSIMAGE für die Verwertungsgesellschaften Rechnung. 2 Bleiben die Angaben innert Frist aus, so ist SUISSIMAGE be rechtigt, aufgrund von Schätzungen Rechnung zu stellen. 5.3 Korrektur der Rechnung 1 Wenn SUISSIMAGE aufgrund von Schätzungen Rechnung stellt, ist der Kabelbetreiber berechtigt, innert 30 Tagen vom Empfang der Rechnung an gerechnet, die Angaben gemäss Ziff. 5.1 nachzuliefern. 2 Erfolgt eine solche nachträgliche Lieferung der Angaben, so ist die Entschädigung aufgrund der gemachten Angaben mit einem Zuschlag von 10% geschuldet. Andernfalls wird die ge schätzte Entschädigung definitiv. 3 Wird ein Kabelnetz eingestellt, endet die Zahlungspflicht für dieses Netz. Wird ein Kabelnetz im Laufe des Jahres grundle gend eingeschränkt, so kann der Kabelbetreiber mit entspre chendem Nachweis eine Korrektur der Rechnung vom Zeit punkt der Einschränkung an verlangen. 5.4 Zahlung 1 Die Rechnungsstellung der SUISSIMAGE für das jeweils lau fende Jahr erfolgt für das Grundangebot in halbjährlichen Ra ten je auf den ' 31. März ' 30. September. 2 Die Rechnungsstellung für die Zusatzangebote des Vorjahres erfolgt jeweils per 31. März. 3 Alle Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar. 5.5 Mahnungen Für fällige Entschädigungen hat SUISSIMAGE den Kabelbe treiber einmal schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist zu mahnen, bevor sie weitere Schritte unternimmt. 5.6 Rückläufige Anschlusszahlen 1 Liegen die gemäss Ziff. 5.1 Abs. 1 für das Grundangebot eines Ortnetzes gemeldeten Anschlusszahlen eines Kabelbetreibers tiefer als am 1. Januar des Vorjahres und beträgt der Rückgang der Anschlüsse mehr als 10% des Vorjahrwertes, mindestens aber 100 Anschlüsse, so erhält dieser Kabelbetreiber auf der Rechnung für das erste Semester eine Gutschrift in der Höhe von 3/8 der auf dieser Differenz im Vorjahr bezahlten Jahres entschädigung (Differenz x 4,5 Monate x Monatsentschädi gung). 2 Im Falle von Verbandsmitgliedern erfolgt auf der Sammel rechnung an den Verband eine ebensolche Gutschrift, die vom gesamthaft vom Verband geschuldeten Betrag in Abzug ge bracht wird, falls das Total der vom Verband gemeldeten An schlüsse gegenüber dem Vorjahr um mindestens 5'000 An schlüsse gesunken ist. 3 Die Zunahme der Anschlusszahlen im Verlaufe eines Jahres ist bereits in den Tarifansätzen berücksichtigt und wird nach träglich nicht korrigiert. 4 Die Anwendung von Ziff. 5.6 beschränkt sich auf die Laufzeit dieses Tarifes. 5.7 Kontrollmöglichkeit SUISSIMAGE kann die Richtigkeit der von einem Kabelbetrei ber gemachten Angaben durch dessen eigene Kontrollstelle überprüfen und bestätigen lassen.
      3. Meldungen 6.1 Grundsatz 1 Der Kabelbetreiber teilt SUISSIMAGE für jedes Kabelnetz die im Grundangebot enthaltenen Radio- und TV-Programme mit, die verbreitet oder weiterverbreitet werden, sowie die Zeit räume der Verbreitung, sofern sich diese nicht mit dem Ab rechnungszeitraum decken. 2 Weiter teilen die Kabelbetreiber SUISSIMAGE mit, welche Programme oder Programmpakete zusätzlich angeboten werden, wie viele Kunden die einzelnen Zusatzprogramme oder Programmpakete abonniert haben und welcher Preis dem Endkunden dafür in Rechnung gestellt wird. 6.2 Sondermeldungen Grundlegende Änderungen in der Zusammensetzung des Pro grammangebots des Kabelbetreibers sind SUISSIMAGE innert 30 Tagen zu melden. 6.3 Verzugsfolgen 1 Für ausbleibende Meldungen gemäss Ziff. 6.1 hat SUISSI MAGE den Kabelbetreiber einmal schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist zu mahnen. 2 Kommt der Kabelbetreiber dieser Aufforderung nicht innert Frist nach, so ist SUISSIMAGE berechtigt, eine Konventional strafe bis zu Fr. 250.- pro Fall geltend zu machen und die nö tigen Erhebungen auf Kosten des Kabelbetreibers durchzu führen.
      4. Gültigkeitsdauer 1 Dieser Tarif gilt vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021. 2 Die Gültigkeitsdauer dieses Tarifs verlängert sich automa tisch um jeweils ein Jahr bis längstens am 31. Dezember 2026, wenn er nicht von einem der Verhandlungspartner durch schriftliche Anzeige an die andern 14 Monate vor Ablauf ge kündigt wird. Eine solche Kündigung schliesst einen weiteren Verlängerungsantrag an die Eidgenössische Schiedskommis sion für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte nicht aus. 3 Ist nach Ablauf dieses Tarifs und trotz eingereichtem Geneh migungsgesuch noch kein Folgetarif in Kraft, verlängert sich die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Tarifs übergangsweise bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Genehmi gungsbeschluss der Schiedskommission betreffend den Fol getarif.
      5. Vorzeitige Revision 1 Bei grundlegender Änderung der Verhältnisse kann der Tarif vorzeitig revidiert werden. 2 Ein Grund für eine vorzeitige Tarifrevision ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem andern Tarif anderen Betrei-

      bern von Weitersendeangeboten vorteilhaftere Bedingungen zugestanden werden, ohne dass tiefere Tarifansätze durch einen tieferen Bruttoertrag gerechtfertigt wären.
      "

  • SHAB 193/2016 - 05.10.2016
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: 3091475, Handelsregister-Amt Waadt, (550)

    Fonds de secours de la Société Suisse des Auteurs (SSA), à Lausanne, CHE-114.021.569, fondation (FOSC du 19.12.2013, p. 0/7225834). Kücholl Vincent, qui est maintenant à Pully, est nommé vice-président avec signature collective à deux. Kolla Barnes Christiane, qui n'est plus vice-présidente et dont la signature est radiée, reste membre du conseil de fondation sans signature.

    SHAB 73/2016 - 15.04.2016
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: 2780275, Handelsregister-Amt Zürich

    "EINMALIGE VERÖFFENTLICHUNG
    SUISA ProLitteris SSA SUISSIMAGE SWISSPERFORM: Gemeinsamer Tarif 4 SUISA PROLITTERIS SSA SUISSIMAGE SWISSPERFORM Die Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten hat mit Beschluss vom

  • April 2016 den Gemeinsamen Tarif 4 (Leerträgervergütung) genehmigt. Dieser Tarif ist vom
    1. Januar 2017 bis zum
      1. Dezember 2018, mit der in Ziff. 9.2 vorgesehenen Verlängerungsklausel, gültig. *** Der Tarif wird nachstehend in deutscher Sprache publiziert. Er kann in deutscher, französischer und italienischer Sprache bei SUISA, Bellariastr. 82, Postfach 782, 8038 Zürich, SUISA, Av. du Grammont 11 bis, 1007 Lausanne oder SUISA, Via Soldino 9, 6900 Lugano unentgeltlich bezogen oder im Internet unter www.suisa.ch abgerufen werden. *** La Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins a, par décision du 7 avril 2016, approuvé le tarif commun 4 (Redevance sur les supports vierges). Ce tarif est valable du 1er janvier 2017 au 31 décembre 2018, avec la clause de prolongation prévue au ch. 9.2. Le tarif est publié ci-après en langue allemande. Il peut être obtenu gratuitement sur demande en français, allemand et italien auprès de SUISA, Bellariastr. 82, case postale 782, 8038 Zurich, SUISA, Av. du Grammont 11 bis, 1007 Lausanne ou bien SUISA, Via Soldino 9, 6900 Lugano ou consulté sur internet sous www.suisa.ch. *** La Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei diritti affini ha approvato, con decisione del 7 aprile 2016, la tariffa comune 4 (Idennità sui supporti vergini). Con la clausola di prolungamento prevista dalla cifra 9.2, la presente tariffa è valida dal 1° gennaio 2017 al 31 dicembre 2018. *** La tariffa è pubblicata qui sotto in lingua tedesca. Può essere richiesta gratuitamente in italiano, tedesco e francese, presso la SUISA, Bellariastr. 82, casella postale 782, 8038 Zurigo, SUISA, Av. du Grammont 11 bis, 1007 Losanna oppure SUISA, Via Soldino 9,
      2. Lugano o consultata sul sito internet www.suisa.ch. Gemeinsamer Tarif 4 2017' 2018 Leerträgervergütung A. Gegenstand des Tarifs 1.1 Der Tarif bezieht sich auf die nach Art. 20 Abs. 3 des schwei zerischen bzw. nach Art. 23 Abs. 3 des liechtensteinischen Ur heberrechtsgesetzes vorgesehene Vergütung für das private Kopieren von Werken und Leistungen, die durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt sind, auf Leerträger, die für das Aufzeichnen und Abspielen geschützter Werke und Leistungen geeignet sind (nachstehend ""privates Kopieren"" auf ""Leerträger"" genannt). Als Leerträger nach diesem Tarif gelten ' leere Audio- und Videokassetten, Minidiscs, DAT, CD-R/ RW Audio, ' CD-R/RW data, ' bespielbare DVD 1.2 Unter diesen Tarif fallen auch bespielte Träger, sofern sie im Hinblick auf eine Verwendung als Träger für privates Kopieren angeboten werden. 1.3 Nicht unter diesen Tarif fallen Werkverwendungen zum Ei gengebrauch nach Art. 20 Abs. 2 des schweizerischen bzw. Art. 23 Abs. 2 des liechtensteinischen Urheberrechtsgesetzes. 1.4 Nicht in diesem Tarif geregelt ist das private Kopieren auf di gitale Speicher, die in Audio-/Videoaufnahmegeräte (GT 4d), Mobiltelefone (GT 4e) oder Tablets (GT 4f) eingebaut sind so wie auf Speicherkapazität, die den Konsumenten durch Dienstanbieter entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen werden (GT 12). 1.5 Dieser Tarif ist nicht anwendbar auf in Personal Computer und Laptops bzw. Notebooks permanent eingebaute Leerträ ger. B. Hersteller und Importeure 2.1 Der Tarif richtet sich an Hersteller und Importeure von Leer trägern. 2.2 Als Hersteller gilt, wer Leerträger in der Schweiz oder im Fürs tentum Liechtenstein herstellt und in ihrer handelsüblichen Form dem Handel oder direkt den Konsumenten anbietet. 2.3 Als Importeur gilt, wer Leerträger aus dem Ausland in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein importiert, unab hängig davon, ob er sie selbst verwendet, dem Handel oder di rekt den Konsumenten anbietet. Privatpersonen, die beim Grenzübertritt nur einzelne Leerträger für den eigenen Ge brauch mit sich führen, gelten aus Gründen der Verhältnis mässigkeit nicht als Importeure im Sinne dieses Tarifs. 2.4 Als Importeur gilt auch ein im Ausland ansässiger Anbieter, der Leerträger im Versandhandel Konsumenten in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein anbietet und die Konsu menten dabei so stellt, als ob diese die Leerträger von einem inländischen Anbieter erwerben. C. Verwertungsgesellschaften, Vertretung, Freistellung 3.1 Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin der Verwertungsge sellschaften PROLITTERIS SOCIETE SUISSE DES AUTEURS SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM 3.2 Die Hersteller und Importeure werden mit der Zahlung der Vergütung gemäss diesem Tarif von Forderungen aus Urhe berrecht und verwandten Schutzrechten für Leerträger freige stellt, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein den Konsumenten oder dem Detailhandel abgegeben werden. D. Vergütung Die Vergütung ist abhängig von der Art des Leerträgers und dessen Speicherkapazität. D.1 Leerkassetten, Minidiscs, DAT, CD-R/RW Audio Als Speicherkapazität gilt die Aufnahmedauer. Diese wird auf die Minute genau berechnet. Massgebend ist die auf dem Trä ger angegebene Dauer, sofern diese nicht um mehr als 5 Mi nuten überschritten wird (in diesem Falle gilt die effektive Dauer). Die Vergütung pro Stunde Aufnahmedauer beträgt D.2 CD-R/RW data Die Vergütung wird auf 10 MB genau berechnet. Massgebend ist die auf dem Träger angegebene Speicherkapazität, sofern diese nicht um mehr als 10 MB überschritten wird (in diesem Falle gilt die effektive Kapazität). D.3 Bespielbare DVD D.3.1Herkömmliche DVD Diese Ansätze gelten pro Leerträger mit einer Speicherkapazi tät von 4,7 GB. Bei höherer bzw. tieferer Speicherkapazität er höht bzw. reduziert sich die Entschädigung anteilsmässig. D.3.2DVD zur Aufnahme in High Definition Qualität Diese Ansätze sind anwendbar für alle Leerträger, die geeignet sind, Aufzeichnungen urheber- oder nachbarrechtlich ge schützter Inhalte in High Definition Qualität zu erstellen, ins besondere für Blu-Ray Discs, und gelten pro bespielbaren Le erträger mit einer Speicherkapazität von 25 GB. Bei höherer bzw. tieferer Speicherkapazität erhöht bzw. reduziert sich die Entschädigung anteilsmässig. 4.4 Ab rechtskräftiger Genehmigung dieses Tarifes wird die Ver gütung verdoppelt für Leerträger, die der SUISA trotz einma liger schriftlicher Abmahnung erneut nicht gemäss den Be stimmungen dieses Tarifs gemeldet werden. 4.5 Die in diesem Tarif vorgesehenen Vergütungsbeträge verste hen sich ohne Mehrwertsteuer. Soweit aufgrund einer zwin genden objektiven Steuerpflicht oder der Ausübung eines Wahlrechtes eine Mehrwertsteuer abzurechnen ist, ist diese vom Hersteller oder Importeur zum jeweils anwendbaren Steuersatz (2014: Normalsatz 8 %, reduzierter Satz 2.5 %) zu sätzlich geschuldet. E. Massgebender Zeitpunkt für das Entstehen der Vergütungs pflicht Soweit die Verträge mit der SUISA nichts anderes bestimmen, entsteht die Vergütungspflicht 5.1 für den Importeur: mit dem Import in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein. 5.2 für den Hersteller: mit der Auslieferung aus seinem Werk oder aus seinen eigenen Lagern. F. Rückerstattung und Befreiung 6.1 Bezahlte Vergütungen werden dem Hersteller oder Importeur zurückerstattet: 6.1.1Für nachweislich aus der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein exportierte Leerträger. 6.1.2Für Leerträger, die nachweislich für Vervielfältigungen die nen, die nach den einschlägigen Tarifen der Verwertungsge sellschaften zu anderen Zwecken als privates Kopieren lizen ziert worden sind. 6.2 Die Rückerstattung erfolgt in Form der Verrechnung mit den geschuldeten Vergütungen. 6.3 Sofern sich die Verwertungsgesellschaften mit den Verbän den der Hersteller und Importeure auf ein Verzeichnis von Le erträgern einigen, die nicht zum privaten Überspielen im Sin ne von Ziffer A.1 geeignet sind, sind die auf dieser Liste auf geführten Leerträger von der Leerträgervergütung befreit. G. Abrechnung 7.1 Hersteller und Importeure geben der SUISA alle Angaben be kannt, die für die Berechnung der Vergütung erforderlich sind, insbesondere pro Kategorie bzw. Format von vergütungs pflichtigen Leerträgern ' die Zahl der hergestellten oder importierten Leerträger ' mit Speicherkapazität ' die Zahl der exportierten Leerträger ' mit Speicherkapa zität ' unter Beilage von Kopien entsprechender Zolldo kumente. ' die Zahl der gemäss Ziffer F.1.2 selber oder von anderen Unternehmen nachweislich zu anderen Zwecken als pri vates Kopieren lizenzierten Leerträger, mit Speicherkapa zität, unter Beilage der Kopien von Lieferscheinen und an deren geeigneten Belegen. 7.2 Diese Angaben und Belege sind, soweit nichts anderes verein bart wird, monatlich, innert 20 Tagen nach jedem Monatsen de, einzureichen. 7.3 Hersteller und Importeure gewähren der SUISA zur Prüfung der Angaben auf Verlangen Einsicht in ihre Bücher und Lager. Die SUISA kann eine entsprechende Bestätigung der Kontroll stelle des Herstellers oder Importeurs verlangen. Die Prüfung kann durch einen unabhängigen Dritten vorgenommen wer den, dessen Kosten der Hersteller oder Importeur trägt, wenn gemäss der Prüfung die Angaben unvollständig oder falsch waren, sonst derjenige, der den Dritten beizuziehen wünschte. 7.4 Werden die Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht, so kann die SUISA die nö tigen Erhebungen auf Kosten des Herstellers oder Importeurs durchführen oder durchführen lassen; sie kann ferner die An gaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Auf grund geschätzter Angaben erstellte Rechnungen gelten als vom Hersteller oder Importeur anerkannt, wenn er nicht in nert 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollständige und korrekte Angaben nachliefert. H. Zahlungen 8.1 Alle Rechnungen der SUISA sind innert 30 Tagen zahlbar. 8.2 Die SUISA kann monatliche oder andere Akonto-Zahlungen sowie Sicherheiten verlangen. I. Gültigkeitsdauer 9.1 Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt von den Importeuren oder Herstellern an den Detailhandel oder direkt an den Konsumenten verkauften Leerträger, unabhängig vom Zeitpunkt, an dem die Leerträger importiert oder hergestellt wurden. Er gilt bis zum 31. Dezem ber 2018. I.2 Die Gültigkeitsdauer des Tarifs verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht von einem der Verhand lungspartner durch schriftliche Anzeige an den anderen ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird. Eine solche Kündigung

      schliesst einen weiteren Verlängerungsantrag an die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten nicht aus.
      "

  • SHAB 232/2013 - 29.11.2013
    Kategorien: Diverse Änderungen

    Publikationsnummer: 1209119, Handelsregister-Amt Waadt, (550)

    Fonds de secours de la Société Suisse des Auteurs (SSA), à Lausanne, CH-550-0175465-6, fondation (FOSC du 01.11.2013, p. 0/1159153). L'Office fédéral des assurances sociales n'est plus autorité de surveillance.

    Nouvelle autorité de surveillance:
    Autorité de surveillance LPP et des fondations de Suisse occidentale.

    SHAB 212/2013 - 01.11.2013
    Kategorien: Änderung im Management

    Publikationsnummer: 1159153, Handelsregister-Amt Waadt, (550)

    Fonds de secours de la Société Suisse des Auteurs (SSA), à Lausanne, CH-550-0175465-6, fondation (FOSC du 27.06.2012, p. 0/6738482). Dupuis Sylviane, Jaccoud Antoine et Rabaglia Denis, inscrits sans signature, ne sont plus membres du conseil de fondation. Kolla Barnes Christiane est désormais de Genève.

    Nouveaux membres du conseil de fondation sans sitnature:
    Chataignier Jean-Marie, de France, à Lausanne, de Riedmatten Emmanuelle, de Sion, à Bex, et Kücholl Vincent, de Mammern, à Lausanne.

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