• MG Speed GmbH

    AG
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    Register number: CH-280.4.024.200-0
    Sector: Work on scaffolding

    Age of the company

    4 years

    Turnover in CHF

    PremiumPremium

    Capital in CHF

    20'000

    Employees

    PremiumPremium

    Active brands

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    About MG Speed GmbH

    • MG Speed GmbH from Aarburg operates in the sector «Work on scaffolding» and is active.
    • MG Speed GmbH has one person entered in its management.
    • The company has last modified its commercial register entry on 03.05.2024. All previous commercial register entries are available under «Notifications».
    • MG Speed GmbH is registered in the Canton of AG under the UID CHE-391.057.490.

    Management (1)

    Executive board

    Erhan Asanoski

    newest authorized signatories

    Erhan Asanoski

    Source: SOGC

    Commercial register information

    Source: SOGC

    Sector

    Work on scaffolding

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    Der Zweck der Gesellschaft ist das Führen einer Generalunternehmung, die Vornahme von Bauarbeiten aller Art, von Bauleitung, Gerüstbau, Bauführungen, Abbruch-, Recycling-, Aushub-, Erdbau-, Gartenbau-, Bodenleger-, Plattenleger-, Fliesenleger-, Gipser-, Maler-, Pflästerung- und Gerüstbauarbeiten, das Führen einer Automobilwerkstatt, der Handel mit Fahrzeugen, das Ausführen von Transporten aller Art, Umzügen, Räumungen, Reinigungen und Entsorgungen, der Handel mit Altmetallen und anderen Altmaterialien sowie das Führen von Gastronomiebetrieben. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmungen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

    Other company names

    Source: SOGC

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    Ownership structure

    Holdings

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    SOGC 240503/2024 - 03.05.2024
    Categories: Other legal publications

    Publication number: UV01-0000002327, Commercial Registry Office Aargau

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 03.05.2024 Öffentlich einsehbar bis: 03.11.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Handelsgerichtsentscheid betreffend HSU.2024.16 Mängel in der Organisation der Gesellschaft Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Entscheid vom 2. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG), Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich Gesuchsgegnerin MG Speed GmbH, Bärengasse 8, 4663 Aarburg Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft (Art.

  • i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR) Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Stiftung mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt im Wesentlichen die Durchführung der beruflichen Vorsorge und führt insbesondere die Auffangeinrichtung nach Art. 54 Abs. 2 lit. b BVG. 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Aarburg (AG). Sie bezweckt insbesondere das Führen einer Generalunternehmung, die Vornahme von Bauarbeiten aller Art, von Bauleitung, Gerüstbau, Bauführungen, Abbruch-, Recycling-, Aushub-, Erdbau-, Gartenbau-, Bodenleger-, Plattenleger-, Fliesenleger-, Gipser-, Maler-, Pflästerung- und Gerüstbauarbeiten, das Führen einer Automobilwerkstatt, der Handel mit Fahrzeugen, das Ausführen von Transporten aller Art, Umzügen, Räumungen, Reinigungen und Entsorgungen, der Handel mit Altmetallen und anderen Altmaterialien sowie das Führen von Gastronomiebetrieben. 3. Mit Gesuch vom 2. April 2024 (Postaufgabe: 3. April 2024) stellte die Gesuchstellerin das Begehren, aufgrund von Mängeln in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 731b OR zu ergreifen. 4. 4.1. Die Bestätigung vom 4. April 2024 über den Eingang des Gesuchs konnte der Gesuchsgegnerin an der im Register eingetragenen Domiziladresse nicht zugestellt werden. 4.2. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 12. April 2024 wurde den Parteien der Eingang des Gesuchs bestätigt. Mittels Publikation im SHAB vom selben Tag wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 4.3. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 24. April 2024 wurde der Gesuchsgegnerin eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen angesetzt verbunden mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert letzter Frist nicht vernehmen. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich in der vorliegenden, im summarischen Verfahren zu erledigenden handelsrechtlichen Streitsache aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. b EG ZPO sowie Art. 250 lit. c ZPO. Der Entscheid ist aufgrund der Akten zu fällen, da die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO sowie Art. 256 Abs. 1 ZPO). 2. Da die Zustellung an der im Register eingetragenen Domiziladresse nicht möglich ist, ist sie auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung im SHAB vorzunehmen (Art. 141 ZPO). 3. 3.1. Fehlt einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 OR). Insbesondere kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR), das fehlende Organ ernennen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). 3.2. Die Gesuchstellerin macht aufgrund der Rückweisung ihres Betreibungsbegehrens in der Betreibung Nr. 22402880 durch das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg glaubhaft, gegenüber der Gesuchsgegnerin über Forderungen zu verfügen. Entsprechend ist die Gesuchstellerin als Gläubigerin zu vorliegendem Gesuch aktivlegitimiert. 4. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein (§ 2 KV). 5. Gemäss den Behauptungen der Gesuchstellerin sei der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin, Erhan Asanoski, nicht auffindbar. Diese Behauptung wird durch die Rückweisung des gesuchstellerischen Betreibungsbegehrens in der Betreibung Nr. 22402880 durch das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg vom 2. März 2024 bestätigt. Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR. 6. Die Gesuchsgegnerin wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 24. April 2024 zur Erstattung einer Antwort eine letzte nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen angesetzt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der vorgenannte Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin dauert demnach an. Die Gesuchsgegnerin liess mehrere Fristen unbenützt verstreichen und scheint nicht willens oder in der Lage zu sein, sich vernehmen zu lassen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich und erscheint es als verhältnismässig, die Gesuchsgegnerin androhungsgemäss infolge eines andauernden Organisationsmangels in Anwendung von Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. 7. 7.1. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend somit der Gesuchsgegnerin. 7.2. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 VKD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.00 festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen. 7.3. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten liess und auch keine Umtriebsentschädigung geltend macht bzw. nachweist. Der Präsident erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, 2. Mai 2024, 16:00 Uhr aufgelöst. 2. Es wird die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 3. Das Konkursamt des Kantons Aargau wird nach Rechtskraft dieses Entscheides beauftragt, die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs durchzuführen. 4. Die Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Aargau gemäss Art. 158 HRegV betreffend die Auflösung der Gesuchsgegnerin erfolgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 5. 5.1. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen hat. 5.2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: ?die Gesuc

  • SOGC 240424/2024 - 24.04.2024
    Categories: Other legal publications

    Publication number: UV01-0000002324, Commercial Registry Office Aargau

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 24.04.2024 Öffentlich einsehbar bis: 24.10.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Handelsgerichtsentscheid betreffend HSU.2024.16 Mängel in der Organisation der Gesellschaft Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Verfügung vom 23. April 2024 Gesuchstellerin Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung, Elias-Canetti-Strasse 2,

  • Zürich Gesuchsgegnerin MG Speed GmbH, Bärengasse 8, 4663 Aarburg Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft (Art.
  • Abs. 1 OR) Der Vizepräsident zieht in Erwägung: Die Gesuchsgegnerin hat innert angesetzter Frist keine Antwort erstattet. Der Gesuchsgegnerin ist eine kurze Nachfrist anzusetzen (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 1 ZPO). Der Vizepräsident verfügt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Damit wird die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO). Werden die von der Gesuchstellerin erhobenen Tatsachenbehauptungen in einer Gesuchsantwort nicht bestritten, gelten sie als unbestritten und können ohne Durchführung einer Hauptverhandlung einem Endentscheid zu Grunde gelegt werden. 2. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).
    Zustellung an: die Gesuchsgegnerin (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB) Aarau, 23. April 2024
    Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer

  • SOGC 231220/2023 - 20.12.2023
    Categories: Change in management

    Publication number: HR02-1005915884, Commercial Registry Office Aargau, (400)

    MG Speed GmbH, in Aarburg, CHE-391.057.490, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 150 vom 07.08.2023, Publ. 1005811191).

    Eingetragene Personen neu oder mutierend:
    Asanoski, Erhan, nordmazedonischer Staatsangehöriger, unbekannten Aufenthaltes, Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift, mit 20 Stammanteilen zu je CHF 1'000.00 [bisher: in Luterbach].

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