• ALPHA PARTNER GmbH

    ZH
    aktiv
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    Handelsregister-Nr.: CH-020.4.028.540-1
    Branche: Gebäudebau und Unterhalt

    Alter der Firma

    20 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Kapital in CHF

    21'000

    Mitarbeiter

    PremiumPremium

    Aktive Marken

    0

    Auskünfte zu ALPHA PARTNER GmbH

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    Bonitätsauskunft

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    Zahlungsverhalten

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    Über ALPHA PARTNER GmbH

    • ALPHA PARTNER GmbH hat den Sitz in Thalwil und ist aktiv. Tätig ist sie im Bereich «Gebäudebau und Unterhalt».
    • Es ist eine aktive Person im Management eingetragen.
    • Die letzte Handelsregisteränderung erfolgte am 16.04.2024. Unter Meldungen finden Sie alle Änderungen.
    • Die gemeldete UID ist CHE-110.566.120.

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Gebäudebau und Unterhalt

    Firmenzweck Passen Sie den Firmenzweck mit wenigen Klicks an.

    Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich Montagearbeiten, Gebäuderenovationen und -sanierungen, Erstellung von Dämmungen und Isolationen im Bereich des Brandschutzes sowie Handel mit Waren aller Art, insbesondere in den genannten Bereichen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

    Frühere und übersetzte Firmennamen

    • Vinitrebaffi GmbH
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    Besitzverhältnisse

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste SHAB-Meldungen: ALPHA PARTNER GmbH

    SHAB 240416/2024 - 16.04.2024
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV02-0000003710, Handelsregister-Amt Zürich

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 16.04.2024 Öffentlich einsehbar bis: 16.07.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen Gerichtlicher Entscheid gegen ALPHA PARTNER GmbH Klagende Partei: Beklagte Partei: ALPHA PARTNER GmbH CHE-110.566.120 Friedhofstrasse 5

  • Thalwil Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Organisationsmangel
    1. Der Gesellschaft wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um den rechtmässigen Zustand herzustellen oder konkret zureichende Gründe darzulegen, welche gegen die Vorbringen des Handelsregisteramtes sprechen. Eingaben haben schriftlich in dreifacher Ausfertigung zu erfolgen.
    2. Der rechtmässige Zustand kann hergestellt werden, indem die Gesellschaft folgende Unterlagen dem Gericht einreicht: entweder a) eine Bestätigung, dass das eingetragene Domizil noch gültig ist, unterzeichnet durch ein für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigtes Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans, und b) eine Bestätigung des Vermieters, dass der bestehende Mietvertrag am eingetragenen Rechtsdomizil noch gültig ist bzw. ein Nachweis über die Eigentümerschaft; oder c) die Anmeldung des neuen Rechtsdomizils, original unterzeichnet durch ein für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigtes Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans, sowie d) die Erklärung der Anmeldenden, dass die Gesellschaft am angegebenen Domizil erreicht werden kann oder, falls es sich um eine c/o-Adresse handelt, die original unterzeichnete Domizilhaltererklärung und e) die Bestätigung bzw. Anmeldung einer Vertretung, die die Wohnsitzanforderungen von Art. 814 Abs. 3 OR erfüllt. Falls die neue Adresse in einer anderen politischen Gemeinde liegt (siehe 2.c) und 2.d)), so müssen auch die öffentliche Urkunde über den Statutenänderungsbeschluss und ein Exemplar der neuen Statuten eingereicht werden.
    3. Bei Säumnis, ungenügendem Nachweis oder unbehilflichen Einwendungen würde durch Urteil des Gerichts die Liquidation der Gesellschaft nach den Konkursregeln angeordnet werden (Art. 939 Abs. 2 i.V.m. Art. 819 sowie Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR). 4. ... Geschäftsnummer: EO240009-F Entscheiddatum: 26.03.2024 Gerichtliche Entscheidinstanz: Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Kontaktstelle: Bezirksgericht Horgen,

    Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen Bemerkungen:
    Der Entscheid kann bei der Bezirksgerichtskanzlei bezogen werden.

  • SHAB 240411/2024 - 11.04.2024
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV01-0000002317, Handelsregister-Amt Zürich

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 11.04.2024 Öffentlich einsehbar bis: 11.04.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Zürich - Einzelgericht, Hirschengraben 15, 8001 Zürich Entscheid betreffend Organisationsmangel ALPHA PARTNER GmbH Klagende Partei: Güney Muzaffer, Bützbergstr. 99, 4900 Langenthal Beklagte Partei: ALPHA PARTNER GmbH CHE-110.566.120 Friedhofstrasse 5

  • Thalwil Angaben zum gerichtlichen Entscheid: HE240022-O Urteil vom 10. April 2024
    1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
    2. Das Konkursamt Thalwil wird mit dem Vollzug beauftragt.
    3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.00.
    4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
    5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen. 6. ...
    6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Entscheiddatum: 10.04.2024

    Gerichtliche Entscheidinstanz: Handelsgericht des Kantons Zürich - Einzelgericht Gerichtsschreiber
    J. Busslinger

  • SHAB 240307/2024 - 07.03.2024
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV01-0000002296, Handelsregister-Amt Zürich

    "Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 07.03.2024 Öffentlich einsehbar bis: 07.03.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Zürich - Einzelgericht, Hirschengraben 15, 8001 Zürich Entscheid betreffend Organisationsmangel ALPHA PARTNER GmbH Klagende Partei: Güney Muzaffer Beklagte Partei: ALPHA PARTNER GmbH CHE-110.566.120 Friedhofstrasse 5

  • Thalwil Angaben zum gerichtlichen Entscheid: HE240022-O Verfügung vom 6. März 2024 Der Einzelrichter verfügt:
    1. Das Doppel des Gesuchs vom 23. Februar 2024 (act. 1) samt Beilagen (act. 2; act. 3/1, 3-6) wird der Gesuchsgegnerin zugestellt.
    2. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (dreifach, Beilagen im Doppel). Die Gesuchsgegnerin hat konkrete Behauptungen aufzustellen, unter jeweiliger Nennung konkreter Beweismittel (insbesondere Urkunden, die beizulegen sind). Bei Säumnis würde aufgrund der Akten entschieden bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Urteil des Einzelgerichts des Handelsgerichtes die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Konkursregeln angeordnet (Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR)
    3. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass es im summarischen Verfahren grundsätzlich nur je einen Parteivortrag gibt. Novenrecht und ""Replikrecht"" (10 Tage) bleiben vorbehalten. Die Zulässigkeit von Noven ist jeweils zu begründen.
    4. Alle Fristen dieses Verfahrens laufen während allfälliger Fristenstillstände gemäss ZPO.
    5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zuhanden der Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Entscheiddatum: 06.03.2024 Gerichtliche Entscheidinstanz: Handelsgericht des Kantons Zürich - Einzelgericht Gerichtsschreiber J. Busslinger

    Kontaktstelle: Handelsgericht des Kantons Zürich - Einzelgericht, Hirschengraben 15,
  • Zürich "

  • Trefferliste

    Hier finden Sie eine Verlinkung des Managements auf eine Trefferliste zu Personen mit dem gleichen Namen, die im Handelsregister eingetragen sind.

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