• Mike Müller Buchhaltung + Treuhand

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    Handelsregister-Nr.: CH-400.1.032.286-6
    Branche: Treuhändische Dienstleistungen

    Alter der Firma

    13 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Haftung

    Inhaber

    Mitarbeiter

    PremiumPremium

    Aktive Marken

    0

    Auskünfte zu Mike Müller Buchhaltung + Treuhand

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    Wirtschaftsauskunft

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    Zahlungsverhalten

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    Betreibungsauskunft

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    Über Mike Müller Buchhaltung + Treuhand

    • Mike Müller Buchhaltung + Treuhand hat den Sitz in Wettingen und ist aktiv. Tätig ist sie im Bereich «Treuhändische Dienstleistungen».
    • Das Management der Firma Mike Müller Buchhaltung + Treuhand besteht aus einer Person.
    • Unter Meldungen sehen Sie alle Anpassungen des Handelsregistereintrages. Die letzte Anpassung gab es am 12.01.2023.
    • Im Handelsregister ist die Firma Mike Müller Buchhaltung + Treuhand unter UID CHE-115.852.573 eingetragen.
    • An der gleichen Adresse sind 9 weitere aktive Firmen eingetragen. Dazu gehören: CM Studer Holding AG, Giuliani AG, iLoy Solutions AG.

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Treuhändische Dienstleistungen

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    Erbringen von Buchhaltungs-, Steuer- und Treuhanddienstleistungen für KMU bis Privatpersonen sowie Finanzberatungen und Firmengründungen.

    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

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    Besitzverhältnisse

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste SHAB-Meldungen: Mike Müller Buchhaltung + Treuhand

    SHAB 230112/2023 - 12.01.2023
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV01-0000002128, Handelsregister-Amt Aargau

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 12.01.2023 Voraussichtliches Ablaufdatum: 12.07.2023 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Handelsgerichtsentscheid betreffend HOR.2022.46 Forderung aus Urheberrecht Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Urteil vom 9. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiber Sulser Gerichtsschreiberin-Stv. Züst Klägerin ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich vertreten durch Nicole Beranek Zanon, Rechtsanwältin, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug Beklagter Mike Müller, Mike Müller Buchhaltung + Treuhand, Kreuzkapellenweg 2, 5430 Wettingen Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütung Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 26.15 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2022 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 902.90 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 902.90 direkt zu ersetzen. 3. Der Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 919.40 zu bezahlen. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
    Zustellung an: den Beklagten (via öffentliche Bekanntmachung des Dispositivs im SHAB) Aarau, 9. Januar 2023
    Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer

    SHAB 221207/2022 - 07.12.2022
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV01-0000002112, Handelsregister-Amt Aargau

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 07.12.2022 Voraussichtliches Ablaufdatum: 07.06.2023 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Handelsgerichtsentscheid betreffend Forderung aus Urheberrecht Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Verfügung vom 6. Dezember 2022 Klägerin ProLitteris, Schweiz. Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, Genossenschaft, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich vertreten durch Nicole Beranek Zanon, Rechtsanwältin, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug Beklagter Mike Müller, Mike Müller Buchhaltung + Treuhand, Kreuzkapellenweg 2, 5430 Wettingen Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütung Der Vizepräsident zieht in Erwägung: Der Beklagte hat innert angesetzter Frist keine Antwort erstattet. Dem Beklagten ist eine kurze Nachfrist anzusetzen (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Der Vizepräsident verfügt: Dem Beklagten wird eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 16. Dezember 2022 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Damit wird die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Werden die von der Klägerin erhobenen Tatsachenbehauptungen in einer Klageantwort nicht bestritten, gelten sie als unbestritten und können ohne Durchführung einer Hauptverhandlung einem Endentscheid zu Grunde gelegt werden.
    Zustellung an: den Beklagten (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB) Aarau, 6. Dezember 2022
    Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer

    SHAB 221116/2022 - 16.11.2022
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV01-0000002094, Handelsregister-Amt Aargau

    "Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Handelsgerichtsentscheid Publikationsdatum: SHAB 16.11.2022 Voraussichtliches Ablaufdatum: 16.05.2023 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Handelsgerichtsentscheid betreffend Forderung aus Urheberrecht Angaben zum gerichtlichen Entscheid: Verfügung vom 15. November 2022 Klägerin ProLitteris, Schweiz. Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, Genossenschaft, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich vertreten durch Nicole Beranek Zanon, Rechtsanwältin, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug Beklagter Mike Müller, Mike Müller Buchhaltung + Treuhand, Kreuzkapellenweg 2, 5430 Wettingen Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütung Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Mit Klage vom 25. Oktober 2022 (elektronisch übermittelt am 28. Oktober 2022) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: ""1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 26.15 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 26.08.2022. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei."" Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich um Ansprüche aus Urheberrecht: Repografie- und Netzwerkvergütungen. 2. Die Einreichung einer Klage am Handelsgericht begründet Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Der Eingang der Klage ist den Parteien zu bestätigen (Art. 62 Abs. 2 ZPO). 3. Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten auf (Art. 97 ZPO). Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und betragen bei vollständigem Unterliegen mutmasslich rund Fr. 2'460.00 (§ 7 ff. VKD [SAR 221.150] und § 3 ff. AnwT [SAR 291.150]). Verfügt eine natürliche Person nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung des Prozesses und erscheint ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos, hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Dieser Anspruch ist mittels Gesuch geltend zu machen (Art. 119 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden und umfasst einerseits die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten und andererseits, soweit zur Wahrung der Rechte notwendig, die gerichtliche Bestellung einer anwaltschaftlichen Vertretung (Art. 118 Abs. 1 und 2 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Denn die unentgeltliche Rechtspflege garantiert der bedürftigen Person keine definitive Übernahme der Prozesskosten durch den Staat. Entsprechend ist auch die Abtretung zulässig, indem zur Durchsetzung des staatlichen Nachzahlungsanspruchs schon bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vereinbart wird, dass der Staat für seine mögliche Nachzahlungsforderung nach Art. 123 Abs. 1 ZPO statt auf die bedürftige Partei direkt auf deren Prozessgegner greifen kann. 4. Die Klägerin hat den verlangten Gerichtskostenvorschuss bezahlt. 5. Die Eingangsbestätigung vom 3

    1. Oktober 2022 und die Verfügung vom 11. Oktober 2022 konnten dem Beklagten an der im Register eingetragenen Domiziladresse nicht zugestellt werden, weshalb die weiteren Zustellungen auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vorzunehmen (Art. 141 ZPO) sind. 6. Die Zustellung der Klage erfolgt ausschliesslich an den Beklagten selber, weil dem Handelsgericht keine Vollmacht eines allfälligen Rechtsvertreters des Beklagten vorliegt. Der Vizepräsident verfügt: 1. Der Eingang der Klage vom 25. Oktober 2022 wird den Parteien bestätigt. 2. Der Beklagten wird eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 5. Dezember 2022 angesetzt. 3. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe. 4. Die Antwort sowie sämtliche Beilagen müssen zweifach eingereicht werden.

    Zustellung an: den Beklagten (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB) Aarau, 15. November 2022
    Handelsgericht des Kanton Aargau, 2. Kammer "

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